Waldkindertagesstätte Knechtsteden e.V.
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Satzungs des Waldkindergarten Knechtsteden e.V.

Präambel §1 Name und Sitz §2 Verwendungszweck
§3 Selbstlosigkeit §4 Mitgliedschaft §5 Beiträge
§6 Organe §7 Vorstand §8 Mitgliedsversammlungen
§9 Satzungsänderungen §10 Beurkundung der Beschlüsse §11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Präambel

Der Waldkindergarten in Knechtsteden ist eine Einrichtung für Kinder im Vorschulalter, die die Ziele des klassischen Kindergartens ohne das "Feste Haus" erreichen möchte.
Spielen und Leben in freier Natur wird den Kindern in unserer Zeit und Umgebung immer mehr beschnitten. Im Waldkindergarten können die Kinder das Leben mit und in der Natur erleben.
Auch wenn eine feste, geschlossene Räumlichkeit zur Verfügung steht, soll diese nur in begründeten Ausnahmefällen genutzt werden, nach Möglichkeit bewegen sich die Kinder im Freien.
Die tägliche Auseinandersetzung mit der Natur wird das sinnliche Erleben der Kinder fördern.
Das Kind und später der Jugendliche lernt, sich vor innerer Leere zu schützen und sich sinnvoll zu beschäftigen. Spätere Kindheit und Jugend sind heute noch mehr geprägt durch die Suche nach ganzheitlichen, sinnstiftenden Lebenszusammenhängen, nach Nähe, Geborgenheit und Gemeinschaft. Bei der Herausbildung der Identität überlagern sich verschiedene Verhaltensweisen wie Anpassen, Flüchten, Aussteigen und Alternativen suchen.
In der Zeit, die die Kinder im Waldkindergarten verbringen, wird ihnen ein Erfahrungsrahmen geboten werden, der von Natur aus ihr natürlicher ist:
Die Umwelt in einem räumlichen Ausmaß, das sie erfassen können, eine Gruppe in einer Zusammensetzung und Größenordnung, die ihnen soziales Lernen ermöglicht, eine qualifizierte Hilfestellung von Erwachsenen, die primär ihre persönliche Entwicklung begleiten wollen und als ErzieherInnen einschlägige Fortbildungen nachweisen können.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Waldkindertagesstätte Knechtsteden e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Dormagen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen (VR 2030).
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Verwendungszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51.ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereines ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder in Dormagen, Ortsteil Knechtsteden.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.
Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Kindertageseinrichtung des Vereins besuchen, müssen Mitglied des Vereins werden. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder. Dies bedeutet keine Zusage für einen Kindergartenplatz.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
Der Austritt eines passiven Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Der Austritt eines aktiven Mitgliedes (Erziehungsberechtigte) kann nur zum Ende des dritten Quartals erfolgen, es sei denn, der frei werdende Tageseinrichtungsplatz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt. In diesem Fall gilt ab dem Zeitpunkt der Neubelegung des Tageseinrichtungsplatzes das Kündigungsrecht der passiven Mitglieder.
(5) Die aktive Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, wandelt sich automatisch in eine Passive, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. §8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Einmal gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Kassenführerln, einem/einer SchriftführerIn und zwei BeisitzerInnen. Wählbar sind aktive und passive Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, der/die KassenführerIn sowie der/die SchriftführerIn. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an.
Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden der/die SchriftführerIn neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauf folgendem Jahr werden die/der erste Vorsitzende und der/die KassenführerIn, neu gewählt. Die erste Amtszeit der BeisitzerInnen ist so bemessen, dass diese mit dem Ende der zweiten Amtszeit des Schriftführers übereinstimmt. Dieser Modus wird im folgenden beibehalten.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzung finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich, bei dessen Verhinderung durch den/die SchriftführerIn unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(8) Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder in geeigneter Form über seine Beschlüsse und sonstige vereinsrelevante Sachverhalte, sofern dem nicht datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
(9) Ausscheidende Vorstandsmitglieder besorgen die ordnungsgemäße Übergabe der Vereinsgeschäfte und Unterlagen an ihre Nachfolger.

§8 Mitgliederversammlungen

(1) In der Mitgliederversammlung haben die Erziehungsberechtigten als aktive Mitglieder (§4 Absatz 1) eine Stimme je Familie.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Im Einzelfall können durch Beschluss der Mitgliederversammlung passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die SchriftführerIn unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist oder dem Mitglied durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person ausgehändigt wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:


(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverband Dormagen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Hinweis

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 02.02.2010 beschlossen. Die 3. Satzung vom 25.01.2007 ist hiermit ungültig. Es gilt die beim Amtsgericht hinterlegte Schriftform.